BGH, Beschluss vom 13.07.2021, AZ 5 StR 67/21

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 128/2021, vom 13.07.2021

Verurteilung wegen Diebstahls einer Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum rechtskräftig

Beschluss vom 24. Juni 2021 – 5 StR 67/21

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat hat über die Revisionen von zwei Angeklagten entschieden, die an dem Diebstahl einer Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum beteiligt waren. Das Landgericht Berlin hatte die beiden Angeklagten sowie einen nicht revidierenden Mitangeklagten, die zu den Tatzeiten zwischen 18 und 20 Jahre alt waren, wegen des Diebstahls zu jeweils mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt. Einen weiteren Mitangeklagten hat es rechtskräftig freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete einer der Angeklagten als Aufsichtsperson im Berliner Bode-Museum, in dem die etwa 100 kg schwere Goldmünze „Big Maple Leaf“ im Wert von ungefähr 3,3 Millionen Euro ausgestellt war. Hiervon sowie von Schwachstellen in der Alarmsicherung des Museums berichtete der Angeklagte dem mit ihm befreundeten Mitangeklagten. Dieser begab sich am frühen Morgen des 27. März 2017 zusammen mit einem Cousin und einer unbekannt gebliebenen Person auf die Hochbahngleise der Berliner Stadtbahn, die unmittelbar an einen Dachvorsprung des Museums grenzen. Von dort kletterten sie zum Fenster eines Umkleideraums, das der im Museum beschäftigte Angeklagte unbemerkt offengelassen hatte, und gelangten so in das Innere. Unterrichtet über die räumlichen Verhältnisse und die Kontrollroute des Wachmanns, während der die Alarmanlage deaktiviert war, gelangten sie unbemerkt zu der in einer Glasvitrine ausgestellten Goldmünze. Sie zerschlugen das Glas und brachten mit einem Rollbrett und einer Schubkarre das Diebesgut über das Einstiegsfenster und die Bahngleise bis zu einer Stelle, an der sie die Münze von den Gleisen warfen, sich selbst abseilten und mit dem Fahrzeug eines weiteren Tatbeteiligten flüchteten. Die Münze wurde kurz nach der Tat zerteilt und einzelne Teile stückweise verkauft. Der Verbleib des Goldes konnte nicht festgestellt werden.

Ihre Verurteilungen haben beide Angeklagten mit Sachrügen, einer von ihnen zudem mit einer Verfahrensrüge, angegriffen. Der 5. Strafsenat hat beide Rechtsmittel verworfen. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, auch das Verfahren war nicht zu beanstanden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 20. Februar 2020 – 509 KLs 233 Js 1601/17 (41/18)

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