Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.12.2018

6 Jahre Haft für Thomas K. wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Taliban“

Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 hat der 7. Strafsenat (Staatsschutzsenat) gegen den 37-jährigen Deutschen Thomas K. unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, den „Taliban“ (§§ 129a Abs. 1, 129b Abs. 1, 53 StGB), eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt. Der Angeklagte bleibt in Haft.

Im Rahmen der zehn Tage andauernden Hauptverhandlung hat Thomas K. die Anklagevorwürfe im Wesentlichen bestätigt. Dies hat der Senat bei der Bemessung der Strafe ebenso berücksichtigt wie den langen Zeitraum, über den sich Thomas K. bei den „Taliban“ befand.

Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler hat der 7. Strafsenat festgestellt, dass sich Thomas K. im Zeitraum 2013 bis 2018 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Taliban“ beteiligt (§§ 129a, 129b StGB) hatte. Der Senat war nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass Thomas K. in mehreren Fällen die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausübte und damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen hatte.

Der Angeklagte war im August 2012 nach Pakistan eingereist und schloss sich dort im Jahr 2013 im Bezirk Nordwaziristan an der Grenze zu Afghanistan den „Taliban“ an. Er ließ sich in die Liste einer für Selbstmordanschläge zuständigen Einheit eintragen. Er war damit befasst, ein Propagandavideo zu drehen. Im Zusammenhang damit ließ er sich etwa dabei filmen, wie er Schüsse mit einer „Kalaschnikow“ (AK 47) abgab und eine Mörsergranate in Richtung eines afghanischen Lagers abschoss. Im Frühjahr 2017 wechselte der Angeklagte zu einem örtlichen Führer der „Taliban-Spezialeinheit „Red Unit“ in Helmand. Dort leistete er an fünf Tagen einen Wachdienst an einem Kontrollposten und war dabei mit einer „Kalaschnikow“ bewaffnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Aktenzeichen OLG: III-7 StS 2/18

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/10_12_2018_/index.php