Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrs-teilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/1_RBs_324_18_Beschluss_20181019.html