, Beschluss vom 20.09.2019

Die Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Vernichtungsschmerzen bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch erklärte oder mut-maßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht. Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen §29 Abs.1 Satz1 Nr.6 Buchst.b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 22.Januar 2015 –3 StR 233/14, BGHSt 60, 166)

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