, Beschluss vom 25.10.2019

Pressemitteilung des BGH Nr. 139/2019 vom 25.10.2019

Verurteilung wegen geplanten Anschlags rechtskräftig

Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 StR 200/19

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den vom Hanseatischen Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen reiste der aus Syrien stammende Angeklagte 2015 nach Deutschland ein. Er beschäftigte sich ab 2017 aus einer gewissen Perspektivlosigkeit heraus zunehmend mit jihadistischem Gedankengut und befürwortete die Ideologie der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Schließlich beschloss er, einen Sprengsatz herzustellen, den er als Autobombe in einer Menschenmenge platzieren wollte, um so möglichst viele Menschen zu töten. Damit hoffte er, in Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung erzeugen. Einen konkreten Plan, wann und wo er diese Tat begehen wollte, hatte er noch nicht.

Zur Vorbereitung dieses Anschlags informierte der Angeklagte sich durch Nutzung sog. sozialer Medien über die Herstellung eines Sprengsatzes. Dabei ließ er sich von insgesamt drei Chat-Partnern eingehend unterrichten. Auf deren Rat besorgte er sich für einen Bombenbau benötigte Gegenstände wie Walkie Talkies, Lichtdioden udgl. sowie Chemikalien zur Produktion von Sprengstoff. Als ihm dies nicht gelang, tauschte er sich mit seinen Chat-Partnern über mögliche Fehlerquellen aus. Er gab seinen Plan jedoch nicht auf. Bevor es ihm gelang, Sprengstoff herzustellen, wurde er verhaftet.

Das Oberlandesgericht hat den zum Tatzeitpunkt heranwachsenden Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Die Rügen sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Hanseatisches OLG in Hamburg – 4 St 1/18 – Urteil vom 30. November 2018

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=100667&pos=0&anz=139