OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 4 RBs 191/20

Ausgabe: 7-9/2020

Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…