Es besteht der Erfah­rungs­satz, dass Ver­kehrs­zei­chen regel­mä­ßig so auf­ge­stellt wer­den, dass sie bei zumut­ba­rer Auf­merk­sam­keit vom durch­schnitt­li­chen Ver­kehrs-teil­neh­mer im Fah­ren durch bei­läu­fi­gen Blick erkannt wer­den können.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018…