Bereits das Hal­ten eines Mobil­te­le­fons wäh­rend des Füh­rens eines Fahr­zeu­ges ist ein Ver­stoß gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. Auf den Grund des Hal­tens kommt es nicht an.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…