Ein der Ein­zie­hung unter­lie­gen­der wirt­schaft­li­cher Vor­teil liegt bei einer Hin­ter­zie­hung von Tabak­steu­er nur vor, soweit sich die im Wert der Tabak­wa­ren ver­kör­per­te Steu­er­erspar­nis im Ver­mö­gen des Täters widerspiegelt.

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