Vor­steu­ern kön­nen dann bei der Ermitt­lung des Ver­kür­zungs­um­fangs unmit­tel­bar min­dernd ange­setzt wer­den, wenn ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang zwischen
Ein- und Aus­gangs­um­satz besteht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…