Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 121/2018 vom 23.07.2018:

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Haft­stra­fe gegen ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen GmbH 

Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 StR 561/17

Der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Ver­ur­tei­lung des ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rers der Ent­sor­gungs­be­trie­be Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren bestä­tigt. Eben­falls rechts­kräf­tig ist die Ver­ur­tei­lung eines für das Unter­neh­men tätig gewe­se­nen Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten wegen Bei­hil­fe zur Untreue zu einer zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fe von einem Jahr. 

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen hat­te der Ange­klag­te sei­ne Pflich­ten als Geschäfts­füh­rer der EBE GmbH in fünf Fäl­len ver­letzt und dem Unter­neh­men dadurch einen Gesamt­scha­den in Höhe von rund 650.000 Euro zuge­fügt. In einem Fall hat­te er einen bestehen­den Zah­lungs­an­spruch gegen die Fir­ma eines befreun­de­ten Unter­neh­mers unter Ver­wen­dung von Schein­rech­nun­gen aus­bu­chen las­sen. Zwei wei­te­ren Taten lag zugrun­de, dass er bei der EBE GmbH ange­stell­te und von ihr ent­lohn­te Mit­ar­bei­ter dafür abge­stellt hat­te, Bür­ger­meis­ter der Stadt Essen unent­gelt­lich eine län­ge­re Zeit zu chauf­fie­ren. Dem ehe­ma­li­gen Betriebs­rats­vor­sit­zen­den des Unter­neh­mens hat­te er Arbeits­ent­gelt in unbe­rech­tig­ter Höhe gewäh­ren las­sen. Aus Gefäl­lig­keit gegen­über dem mit­an­ge­klag­ten Com­pu­ter­spe­zia­lis­ten hat­te er die Ver­gü­tungs­pau­scha­le eines län­ger­fris­tig mit ihm geschlos­se­nen Bera­ter­ver­trags nach­träg­lich um mehr als 50 % erhöht. 

Die Ver­fah­rens­be­an­stan­dun­gen sowie die sach­li­chen Ein­wen­dun­gen der Ange­klag­ten gegen ihre Ver­ur­tei­lung sind ohne Erfolg geblie­ben. Soweit dem ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer der EBE GmbH zur Last gelegt wor­den war, ein für Betriebs­zwe­cke nicht benö­tig­tes Fahr­zeug geleast zu haben, ist das Ver­fah­ren ein­ge­stellt worden. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Essen – Urteil vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…