Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 113/2018 vom 04.07.2018

Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Ver­ur­tei­lung im Plaue­ner Mord­fall von 1987 

Urteil vom 4. Juli 2018 — 5 StR 46/18

Das Land­ge­richt Zwi­ckau hat den Ange­klag­ten wegen Mor­des zu lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt und die beson­de­re Schwe­re sei­ner Schuld festgestellt. 

Sach­ver­halt:
Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen ver­ge­wal­tig­te der Ange­klag­te im April 1987 in einem Wald­stück bei Plau­en eine 18jährige jun­ge Frau und töte­te sie anschlie­ßend, um uner­kannt zu blei­ben. Das Land­ge­richt hat sei­ne Über­zeu­gung von der Täter­schaft des Ange­klag­ten ins­be­son­de­re auf eine DNA-Spur an dem als Dros­sel­werk­zeug benut­zen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jah­re nach der Tat dem Ange­klag­ten zuge­ord­net wur­de. Recht­lich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewer­tet. Zusätz­lich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fest­ge­stellt, dass die Schuld des inzwi­schen auch wegen eines Schlag­an­falls gesund­heit­lich ange­schla­ge­nen Ange­klag­ten ins­be­son­de­re auf­grund der Art und Wei­se der Tat­be­ge­hung beson­ders schwer wiegt; dies steht regel­mä­ßig einer Ent­las­sung auf Bewäh­rung nach Ver­bü­ßung von 15 Jah­ren Frei­heits­stra­fe entgegen. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf:
Der 5. (Leip­zi­ger) Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ver­wor­fen. Die Über­prü­fung des Urteils auf Grund der Revi­si­ons­recht­fer­ti­gung hat kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten erge­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Beweis­wür­di­gung und die Ver­hän­gung lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe wegen Mor­des als rechts­feh­ler­frei ange­se­hen. Die­se Rechts­fol­ge war nach der nicht zu bean­stan­den­den Wer­tung des Land­ge­richts sowohl nach dem zur Tat­zeit gel­ten­den § 112 StGB-DDR wie auch nach § 211 StGB ver­wirkt. Auch die Annah­me, dass die Schuld des Ange­klag­ten beson­ders schwer wiegt, hat der Bun­des­ge­richts­hof – unge­ach­tet der gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen des Ange­klag­ten – nicht beanstandet. 

Die Ver­ur­tei­lung ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
LG Zwi­ckau, Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16

§ 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord):
Wer vor­sätz­lich einen Men­schen tötet, wird mit Frei­heits­stra­fe nicht unter zehn Jah­ren oder mit lebens­läng­li­cher Frei­heits­stra­fe bestraft. 

§ 211 StGB (Mord)
(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft. 

(2) Mör­der ist, wer aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweg­grün­den, heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu ver­de­cken, einen Men­schen tötet. 

§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aus­set­zung des Straf­res­tes bei lebens­lan­ger Freiheitsstrafe): 

Das Gericht setzt die Voll­stre­ckung des Res­tes einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung aus, wenn 

1. fünf­zehn Jah­re der Stra­fe ver­büßt sind,
2. nicht die beson­de­re Schwe­re der Schuld des Ver­ur­teil­ten die wei­te­re Voll­stre­ckung gebie­tet und
3. die Vor­aus­set­zun­gen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…