Eine „Ent­schei­dung über die Anord­nung des Ver­falls und des Ver­falls von Wert­er­satz“ im Sin­ne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch das nicht begrün­de­te Unter­blei­ben der Anord­nung einer die­ser Maß­nah­men in einem tatrich­ter­li­chen Urteil.

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