1. Weder eine „Power­bank“ noch ein Lade­ka­bel sind iso­liert betrach­tet jeweils ein elek­tro­ni­sches Gerä­te i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

2. Zur Ver­wirk­li­chung des Tat­be­stands­merk­mals des Auf­neh­mens oder Hal­tens eines elek­tro­ni­schen Geräts genügt nicht jed­we­des Auf­neh­men oder Hal­ten eines mit dem Mobil­te­le­fon ein­ge­steck­ten Lade­ka­bels bzw. einer damit ver­bun­de­nen „Power­bank“ im Sin­ne einer „Gerä­tein­heit“.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…