Das Gebot recht­li­chen Gehörs ver­pflich­tet das Gericht unter ande­rem dazu, den wesent­li­chen Kern des Vor­brin­gens der Par­tei zu erfas­sen und ‑soweit er eine zen­tra­le Fra­ge des jewei­li­gen Ver­fah­rens betrifft ‑in den Grün­den zu beschei­den. Von einer Ver­let­zung die­ser Pflicht ist aus­zu­ge­hen, wenn die Begrün­dung der Ent­schei­dung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allen­falls den äuße­ren Wort­laut, aber nicht den Sinn des Vor­trags der Par­tei erfas­sen­den Wahr­neh­mung beruht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…