Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des §171b Abs.3 Satz2 GVG vor, stellt das Feh-len eines den Aus­schluss der Öffent­lich­keit für die Schluss­vor­trä­ge anord­nen-den Gerichts­be­schlus­ses kei­nen abso­lu­ten Revi­si­ons­grund nach §338 Nr.6 StPO dar.

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