Pres­se­mit­tei­lung des LG Düs­sel­dorf vom 21.02.2019

Mit Urteil vom 21. Febru­ar 2019 (001 Ks 29/18) hat die 1. gro­ße Straf­kam­mer (Schwur­ge­richt) des Land­ge­richts Düs­sel­dorf den Ange­klag­ten Ahmed F. wegen Mor­des zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt und die beson­de­re Schwe­re der Schuld festgestellt.

Auf­grund des Ergeb­nis­ses der an fünf Tagen durch­ge­führ­ten Haupt­ver­hand­lung ist das Gericht davon über­zeugt, dass der Ange­klag­te am 19.07.2018 sei­ne damals sie­ben Jah­re alte Toch­ter erwürgt hat. Der Ange­klag­te hat­te zunächst eine Schuss­waf­fe auf sei­ne Toch­ter gerich­tet, wäh­rend er mit sei­ner Ehe­frau tele­fo­nier­te, und dabei gedroht, die gemein­sa­me Toch­ter umzu­brin­gen. Hier­durch woll­te der Ange­klag­te sei­ne Ehe­frau zwin­gen ein­zu­räu­men, dass sie ein Ver­hält­nis mit einem Arbeits­kol­le­gen habe. Schließ­lich erwürg­te der Ange­klag­te sei­ne Toch­ter, um sei­ne Ehe­frau für deren angeb­li­che Untreue zu bestra­fen. Hier­in sah das Schwur­ge­richt nied­ri­ge Beweg­grün­de, die eine Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des und die Ver­hän­gung einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe rechtfertigten.

Das Gericht stell­te in sei­nem Urteil zusätz­lich die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest. Damit ist eine Haft­ent­las­sung des Ange­klag­ten auch nach Ablauf von 15 Jah­ren ausgeschlossen.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Der Ange­klag­te kann gegen das Urteil Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof einlegen.

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