Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Beschluss vom 27.05.2021, AZ BVerwG 3 C 3.20

Aus­ga­be: 4–5/2021

Zur Klä­rung von Zwei­feln an der Fahr­eig­nung ist auch dann ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen, wenn der Betrof­fe­ne bei einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit einem Kraft­fahr­zeug zwar eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on (BAK) von weni­ger als 1,6 Pro­mil­le auf­wies, bei ihm aber trotz einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,1 Pro­mil­le oder mehr kei­ne alko­hol­be­ding­ten Aus­fall­erschei­nun­gen fest­ge­stellt wur­den. In einem sol­chen Fall begrün­den, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung (FeV) vor­aus­setzt, sonst Tat­sa­chen die Annah­me von (künf­ti­gem) Alko­hol­miss­brauch. Die dadurch her­vor­ge­ru­fe­nen Zwei­fel an der Fahr­eig­nung hat die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de nach die­ser Vor­schrift durch die Anfor­de­rung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens zu klä­ren. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heu­te entschieden.

Der Klä­ger begehrt die Neu­er­tei­lung einer Fahr­erlaub­nis. Nach einer Trun­ken­heits­fahrt, bei der die Blut­pro­be eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,3 Pro­mil­le erge­ben hat­te, ver­ur­teil­te ihn das Straf­ge­richt wegen fahr­läs­si­ger Trun­ken­heit im Ver­kehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und ent­zog ihm die Fahr­erlaub­nis. Als der Klä­ger bei der beklag­ten Stadt Kas­sel die Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis bean­trag­te, for­der­te sie ihn gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auf, ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten zur Klä­rung der Fra­ge bei­zu­brin­gen, ob er trotz der Hin­wei­se auf Alko­hol­miss­brauch ein Fahr­zeug sicher füh­ren kön­ne und nicht zu erwar­ten sei, dass er ein Kraft­fahr­zeug unter einem die Fahr­si­cher­heit beein­träch­ti­gen­den Alko­hol­ein­fluss füh­ren wer­de. Weil der Klä­ger ein sol­ches Gut­ach­ten nicht vor­leg­te, lehn­te die Beklag­te sei­nen Neu­er­tei­lungs­an­trag gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ab.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Kas­sel abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof das Urteil geän­dert und die Beklag­te ver­pflich­tet, die bean­trag­te Fahr­erlaub­nis ohne vor­he­ri­ge Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Fahr­eig­nungs­gut­ach­tens zu ertei­len. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beklag­ten und des Ver­wal­tungs­ge­richts genü­ge bei der dem Klä­ger vor­zu­hal­ten­den ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,3 Pro­mil­le allein das Feh­len von Aus­fall­erschei­nun­gen nicht, um als sons­ti­ge Tat­sa­che im Sin­ne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Anfor­de­rung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens zu recht­fer­ti­gen. Der Ver­ord­nungs­ge­ber habe den Aspekt des man­geln­den Wir­kungs­emp­fin­dens auf­grund bestehen­der Gift­fes­tig­keit bereits bei der Fest­le­gung des Grenz­wer­tes von 1,6 Pro­mil­le in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV berücksichtigt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat das Beru­fungs­ur­teil geän­dert und die Beru­fung des Klä­gers gegen die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung zurück­ge­wie­sen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durf­te die Beklag­te auf die Nicht­eig­nung des Klä­gers schlie­ßen, da er ihr kein posi­ti­ves medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­ten vor­ge­legt hat­te. Sie hat­te von ihm auf der Grund­la­ge von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu Recht die Bei­brin­gung eines sol­chen Gut­ach­tens gefor­dert. Nach die­ser Rege­lung ord­net die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zur Vor­be­rei­tung von Ent­schei­dun­gen über die Ertei­lung einer Fahr­erlaub­nis an, dass ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen ist, wenn sonst Tat­sa­chen die Annah­me von Alko­hol­miss­brauch begrün­den. Alko­hol­miss­brauch im fahr­erlaub­nis­recht­li­chen Sin­ne liegt vor, wenn das Füh­ren von Fahr­zeu­gen und ein die Fahr­si­cher­heit beein­träch­ti­gen­der Alko­hol­kon­sum nicht hin­rei­chend sicher getrennt wer­den kön­nen. Ent­ge­gen der Annah­me des Beru­fungs­ge­richts steht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV der Anwen­dung der von der Beklag­ten her­an­ge­zo­ge­nen Rege­lung nicht ent­ge­gen. Aus dem Wort­laut, der Sys­te­ma­tik und der Ent­ste­hungs­ge­schich­te von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c FeV lässt sich nicht ent­neh­men, dass dem Buch­sta­ben c eine “Sperr­wir­kung” in dem Sin­ne zukommt, dass bei einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on unter 1,6 Pro­mil­le und Anhalts­punk­ten für eine über­durch­schnitt­li­che Alko­hol­ge­wöh­nung ein Rück­griff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV aus­schei­det. Bei Per­so­nen, die auf­grund ihres Trink­ver­hal­tens eine hohe Alko­hol­ge­wöh­nung erreicht haben, besteht eine erhöh­te Rück­fall­ge­fahr. Die Gift­fes­tig­keit führt u.a. dazu, dass der Betrof­fe­ne die Aus­wir­kun­gen sei­nes Alko­hol­kon­sums auf die Fahr­si­cher­heit nicht mehr rea­lis­tisch ein­schät­zen kann. Des­halb liegt in dem Umstand, dass der Betrof­fe­ne trotz eines bei sei­ner Trun­ken­heits­fahrt mit einem Kraft­fahr­zeug fest­ge­stell­ten hohen Blut­al­ko­hol­pe­gels kei­ne alko­hol­be­ding­ten Aus­fall­erschei­nun­gen auf­wies, eine aus­sa­ge­kräf­ti­ge Zusatz­tat­sa­che im Sin­ne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Die­ser zusätz­li­che tat­säch­li­che Umstand recht­fer­tigt auch mit Blick auf den Buch­sta­ben c, der dem­ge­gen­über allein das Errei­chen von 1,6 Pro­mil­le genü­gen lässt, die Anfor­de­rung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens. Nach dem aktu­el­len wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­stand kann von einer außer­ge­wöhn­li­chen Alko­hol­ge­wöh­nung aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Betrof­fe­ne bei sei­ner Trun­ken­heits­fahrt eine Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,1 Pro­mil­le oder mehr auf­wies. Außer­dem muss fest­ge­stellt und doku­men­tiert wor­den sein, dass er den­noch kei­ne alko­hol­be­ding­ten Aus­fall­erschei­nun­gen zeig­te. Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren im Fal­le des Klä­gers erfüllt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bverwg.de/pm/2021/18