Pres­se­mit­tei­lung des OLG Düs­sel­dorf vom 10.12.2018

6 Jah­re Haft für Tho­mas K. wegen Mit­glied­schaft in der ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung “Tali­ban”

Mit Urteil vom 10. Dezem­ber 2018 hat der 7. Straf­se­nat (Staats­schutz­se­nat) gegen den 37-jäh­ri­gen Deut­schen Tho­mas K. unter ande­rem wegen mit­glied­schaft­li­cher Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung, den “Tali­ban” (§§ 129a Abs. 1, 129b Abs. 1, 53 StGB), eine Gesamt­frei­heits­stra­fe von 6 Jah­ren ver­hängt. Der Ange­klag­te bleibt in Haft.

Im Rah­men der zehn Tage andau­ern­den Haupt­ver­hand­lung hat Tho­mas K. die Ankla­ge­vor­wür­fe im Wesent­li­chen bestä­tigt. Dies hat der Senat bei der Bemes­sung der Stra­fe eben­so berück­sich­tigt wie den lan­gen Zeit­raum, über den sich Tho­mas K. bei den “Tali­ban” befand.

Unter der Lei­tung des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Ober­lan­des­ge­richt Lars Bach­ler hat der 7. Straf­se­nat fest­ge­stellt, dass sich Tho­mas K. im Zeit­raum 2013 bis 2018 als Mit­glied an der aus­län­di­schen ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung “Tali­ban” betei­ligt (§§ 129a, 129b StGB) hat­te. Der Senat war nach der Beweis­auf­nah­me auch davon über­zeugt, dass Tho­mas K. in meh­re­ren Fäl­len die tat­säch­li­che Gewalt über eine Kriegs­waf­fe aus­üb­te und damit gegen das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaff­Kon­trG) ver­sto­ßen hatte.

Der Ange­klag­te war im August 2012 nach Paki­stan ein­ge­reist und schloss sich dort im Jahr 2013 im Bezirk Nord­wazi­ris­tan an der Gren­ze zu Afgha­ni­stan den “Tali­ban” an. Er ließ sich in die Lis­te einer für Selbst­mord­an­schlä­ge zustän­di­gen Ein­heit ein­tra­gen. Er war damit befasst, ein Pro­pa­gan­da­vi­deo zu dre­hen. Im Zusam­men­hang damit ließ er sich etwa dabei fil­men, wie er Schüs­se mit einer “Kalasch­ni­kow” (AK 47) abgab und eine Mör­ser­gra­na­te in Rich­tung eines afgha­ni­schen Lagers abschoss. Im Früh­jahr 2017 wech­sel­te der Ange­klag­te zu einem ört­li­chen Füh­rer der “Tali­ban-Spe­zi­al­ein­heit “Red Unit” in Hel­mand. Dort leis­te­te er an fünf Tagen einen Wach­dienst an einem Kon­troll­pos­ten und war dabei mit einer “Kalasch­ni­kow” bewaffnet.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Es kann Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt werden.

Akten­zei­chen OLG: III‑7 StS 2/18

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