Pres­se­mit­tei­lung des OLG Düs­sel­dorf vom 16.05.2019

Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf: Haft­ent­las­sung nach Ver­bü­ßung einer mehr­jäh­ri­gen Haftstrafe 

In dem Straf­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren gegen Sven L. (38) hat der 5. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Staats­schutz­se­nat) die Voll­stre­ckung der Rest­stra­fe unter stren­gen Auf­la­gen zur Bewäh­rung ausgesetzt.

Sven L. war am 26. Juli 2017 durch den­sel­ben Senat zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt wor­den, weil er die aus­län­di­sche ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung “JAMWA” in vier Fäl­len unter­stützt hat­te. Von die­ser Haft­stra­fe hat er inzwi­schen zwei Drit­tel ver­büßt, wobei die Unter­su­chungs­haft ange­rech­net wird.

Der Senat hat vor sei­ner Ent­schei­dung unter ande­rem Stel­lung­nah­men der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt sowie des Aus­stei­ger­pro­gramms für Isla­mis­ten ein­ge­holt, einen renom­mier­ten Sach­ver­stän­di­gen zu Rate gezo­gen und den Gene­ral­bun­des­an­walt Stel­lung neh­men las­sen. Danach ist davon aus­zu­ge­hen, dass Sven L. nach der mehr­jäh­ri­gen Haft künf­tig kei­ne Straf­ta­ten mehr bege­hen wird. Von sei­ner ursprüng­li­chen radi­kal-isla­mi­schen Hal­tung hat er sich deut­lich distanziert.

Die Bewäh­rungs­zeit beträgt fünf Jah­re. In die­sen fünf Jah­ren muss Sven L. stren­ge Auf­la­gen erfül­len. Die­se Auf­la­gen rei­chen von der Bestim­mung des Wohn­sit­zes über Kon­takt- und Auf­ent­halts­ver­bo­te über die Fort­füh­rung sei­ner Teil­nah­me an dem bereits begon­ne­nen Aus­stei­ger­pro­gramm für Isla­mis­ten bis hin zur engen Kon­takt­hal­tung zu sei­nem Bewährungshelfer.

Der Beschluss ist bereits rechts­kräf­tig, weil der Gene­ral­bun­des­an­walt auf ein Rechts­mit­tel ver­zich­tet hat.

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