Pres­se­mit­tei­lung des OLG Köln vom 16.05.2019

Ober­lan­des­ge­richt Köln: Gei­sel­nah­me vom Köl­ner Haupt­bahn­hof — Unter­su­chungs­haft des Beschul­dig­ten wird für die Dau­er von sechs Mona­ten unterbrochen 

Der 2. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat mit Beschluss vom 16.05.2019 (2 Ws 60/19) ent­schie­den, dass die Unter­su­chungs­haft des mut­maß­li­chen Gei­sel­neh­mers vom Köl­ner Haupt­bahn­hof in den nächs­ten Wochen für die Dau­er von sechs Mona­ten zur Behand­lung in einer neu­ro­lo­gi­schen Fach­kli­nik unter­bro­chen wird.

Der Ent­schei­dung liegt im Wesent­li­chen zu Grun­de, dass der Beschul­dig­te nach der über­ein­stim­men­den Ein­schät­zung der Sach­ver­stän­di­gen und behan­deln­den Ärz­te aktu­ell nicht ver­hand­lungs­fä­hig ist. Er hat­te beim Poli­zei­zu­griff u.a. eine Steck­schuss­ver­let­zung am Kopf erlit­ten. Der­zeit ist er voll­stän­dig pfle­ge­be­dürf­tig und nicht in der Lage, sich selb­stän­dig fort­zu­be­we­gen und allei­ne zu versorgen.

Die Sach­ver­stän­di­gen und behan­deln­den Ärz­te hal­ten es jedoch für mög­lich, dass sich die Ver­hand­lungs­fä­hig­keit des Beschul­dig­ten bei einer früh­re­ha­bi­li­ta­ti­ven neu­ro­lo­gi­schen Behand­lung in einer Spe­zi­al­kli­nik außer­halb des Jus­tiz­voll­zugs wie­der­her­stel­len lässt. Vor die­sem Hin­ter­grund wird die Unter­su­chungs­haft in den nächs­ten Wochen für die Dau­er von sechs Mona­ten unter­bro­chen, damit der Beschul­dig­te naht­los in eine geeig­ne­te Kli­nik über­führt wer­den kann. Eine Auf­nah­me des Beschul­dig­ten unter der Bedin­gung der Bewa­chung hat­ten die in Fra­ge kom­men­den Kli­ni­ken zuvor abgelehnt.

Aus der Sicht des Senats bestehen der­zeit kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass von dem Beschul­dig­ten trotz sei­nes Gesund­heits­zu­stands eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit aus­ge­hen könnte.

Gegen Ende der sechs­mo­na­ti­gen Unter­bre­chung wird erneut über den Bestand und den Voll­zug des Haft­be­fehls entschieden.

Gegen die Ent­schei­dung ist ein Rechts­mit­tel nicht vorgesehen.

Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Köln vom 16.05.2019 – 2 Ws 60/19

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