Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­rich­tes Stutt­gart unter dem Vor­sitz von Joa­chim Saam die Voll­stre­ckung gegen einen deut­schen Staats­bür­ger, der sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land hat, aus einem Urteil des Geschwo­re­nen­ge­richts des Kan­tons Tes­sin vom 20. Febru­ar 2017 für zuläs­sig erklärt, soweit der Ver­ur­teil­te dar­in zu einer Frei­heits­stra­fe von zwölf Mona­ten wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen u. a. im Gott­hard-Tun­nel nach schwei­ze­ri­schem Straf­recht wegen „Gefähr­dung des Lebens und wie­der­hol­ter gro­ber qua­li­fi­zier­ter Ver­let­zung der Ver­kehrs­re­geln“ ver­ur­teilt wurde.

Der heu­te 43 Jah­re alte, im Kreis Lud­wigs­burg wohn­haf­te Ver­ur­teil­te wur­de in der Schweiz rechts­kräf­tig zu der Frei­heits­stra­fe von drei­ßig Mona­ten unter Abzug der erlit­te­nen Unter­su­chungs­haft ver­ur­teilt. Hier­von wur­de ein „beding­ter Straf­voll­zug von 18 Mona­ten in einer Pro­be­zeit von drei Jah­ren gewährt“; der Rest der Stra­fe ist nach dem schwei­ze­ri­schen Urteil zu ver­bü­ßen. Dem in Abwe­sen­heit ergan­ge­nen Urteil lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de: Am 14. Juli 2014 war der Ver­ur­teil­te mit sei­nem Fahr­zeug BMW Z4 bei einer zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 80 km/h mit einer Durch­schnitts­ge­schwin­dig­keit von 135 km/h durch den Gott­hard-Tun­nel gefah­ren und hat­te dabei zehn Über­hol­ma­nö­ver von ins­ge­samt fünf­zehn Fahr­zeu­gen durch­ge­führt; wei­te­re fünf Über­hol­ma­nö­ver führ­te er kurz dar­auf im Piot­ti­no-Tun­nel durch. Mit einer Geschwin­dig­keit von mehr als 200 km/h fuhr er – trotz des Tem­po­li­mits von 120 km/h auf schwei­ze­ri­schen Auto­bah­nen — wei­ter, auch um der Poli­zei, die sei­ne Ver­fol­gung auf­ge­nom­men hat­te, zu ent­kom­men. Zu die­sem Sach­ver­halt kamen drei wei­te­re erheb­li­che Geschwin­dig­keits­ver­stö­ße am 12. Juli 2014 auf schwei­ze­ri­schen Auto­bah­nen hinzu.

Da der Ver­ur­teil­te sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land hat, stell­te das Schwei­ze­ri­sche Bun­des­amt für Jus­tiz bei den deut­schen Behör­den den Antrag, die Stra­fe gegen den deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen in Deutsch­land zu voll­stre­cken. Das Land­ge­richt Stutt­gart hat­te dies mit Beschluss vom 15. März 2018 mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass ein sol­ches Ver­hal­ten in Deutsch­land nur als Ord­nungs­wid­rig­keit zu wer­ten sei, wegen der nur eine Geld­bu­ße ver­hängt wer­den könn­te; die Voll­stre­ckung einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr sei im Hin­blick dar­auf unver­hält­nis­mä­ßig. Die Voll­stre­ckung des in der Schweiz ergan­ge­nen Urteils wider­spre­che wesent­li­chen Grund­sät­zen der deut­schen Rechtsordnung.

Auf die sofor­ti­ge Beschwer­de der Staats­an­walt­schaft Stutt­gart hat das Ober­lan­des­ge­richt die­sen Beschluss nun auf­ge­ho­ben und die Voll­stre­ckung einer Frei­heits­stra­fe von zwölf Mona­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land für zuläs­sig erklärt. Der Voll­stre­ckung ste­he nicht ent­ge­gen, dass das schwei­ze­ri­sche Urteil in Abwe­sen­heit ergan­gen sei; der Ver­ur­teil­te habe Kennt­nis vom Ver­fah­ren gehabt, er habe vom schwei­ze­ri­schen Gericht Ladun­gen unter Hin­weis auf die Fol­gen sei­nes Nicht­er­schei­nens erhal­ten, den­noch habe er unent­schul­digt bei Gericht gefehlt; ein Pflicht­ver­tei­di­ger des Ver­ur­teil­ten habe an den Ver­hand­lun­gen in der Schweiz teil­ge­nom­men und einen Schluss­vor­trag für den Ver­ur­teil­ten gehal­ten. Es sei somit nicht gegen das Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren aus Arti­kel 6 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­sto­ßen worden.

Wei­ter ver­weist der Senat auf den ein­deu­ti­gen Wort­laut von § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Geset­zes über die Inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen (IRG), wonach auch dann eine im Aus­land ver­häng­te Frei­heits­stra­fe in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land voll­streckt wer­den kann, wenn hier auf­grund des geahn­de­ten Ver­hal­tens nur Ord­nungs­wid­rig­kei­ten vorlägen.

Es kom­me dabei auf die bei­der­sei­ti­ge Sank­tio­nier­bar­keit, nicht auf die bei­der­sei­ti­ge Straf­bar­keit an. Die Voll­streck­bar­er­klä­rung sei auch nicht unver­hält­nis­mä­ßig, da im Hin­blick auf das fest­ge­stell­te Ver­hal­ten des Ver­ur­teil­ten eine Frei­heits­stra­fe von zwölf Mona­ten mög­li­cher­wei­se zwar als hart ange­se­hen wer­den kön­ne, jeden­falls aber nicht als „uner­träg­lich und in kei­ner Wei­se ver­tret­bar“ zu beur­tei­len sei. Auch lie­ge kein Ver­stoß gegen den deut­schen „Ord­re Public“ und die wesent­li­chen Grund­sät­ze der deut­schen Rechts­ord­nung vor. Hier­für spre­che im Übri­gen bereits, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber mit Wir­kung zum 13. Okto­ber 2017 in Deutsch­land § 315d Abs. 1 Nr. 3 Straf­ge­setz­buch ein­ge­führt habe, der die Nach­stel­lung eines Auto­rennens in der Absicht der Errei­chung einer höchst­mög­li­chen Geschwin­dig­keit durch (auch nur) eine ein­zel­ne Per­son nun­mehr eben­falls unter Stra­fe stelle.

Die Über­nah­me der Voll­stre­ckung der vom schwei­ze­ri­schen Gericht zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fe von wei­te­ren acht­zehn Mona­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt hin­ge­gen in Über­ein­stim­mung mit dem Antrag der Staats­an­walt­schaft Stutt­gart für unzu­läs­sig erklärt, da die Über­nah­me der Bewäh­rungs­auf­sicht bei einer zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten Stra­fe vom IRG hier nicht vor­ge­se­hen sei.

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