Bei Erhe­bung der Rüge der Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs durch unbe­rech­tig­te Ein­spruchs­ver­wer­fung (anstatt der Ent­schei­dung auf­grund Abwe­sen­heits­ver­hand­lung unter Berück­sich­ti­gung des akten­kund­li­chen Vor­brin­gens des Betrof­fe­nen) bedarf es des Vor­trags, dass und wie sich der Betrof­fe­ne bis zur tat­rich­ter­li­chen Ent­schei­dung erklärt hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…