Die Ver­ab­rei­chung von Mor­phin zur Bekämp­fung von Ver­nich­tungs­schmer­zen bei einem Ster­ben­den durch eine Pfle­ge­kraft kann auch dann durch erklär­te oder mut-maß­li­che Ein­wil­li­gung gerecht­fer­tigt sein, wenn sie nicht der ärzt­li­chen Ver­ord­nung ent­spricht. Ein zugleich vor­lie­gen­der Ver­stoß gegen §29 Abs.1 Satz1 Nr.6 Buchst.b BtMG steht dem nicht zwin­gend ent­ge­gen (Abgren­zung von BGH, Urteil vom 22.Januar 2015 –3 StR 233/14, BGHSt 60, 166)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…