1. Eine Ver­ur­tei­lung wegen voll­ende­ter Heh­le­rei in Form der Absatz­hil­fe setzt die Fest­stel­lung eines Absatz­er­folgs voraus.

2. Für die Beur­tei­lung des Ver­suchs­be­ginns ist bei der Heh­le­rei in der Vari­an­te der Absatz­hil­fe­auf das unmit­tel­ba­re Anset­zen des Absatz­hel­fers abzustellen.

3. Zum Ver­hält­nis zwi­schen ver­such­ter gewerbs­mä­ßi­ger Heh­le­rei und Geldwäsche.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…