Die an dem Fahr­zeug­kenn­zei­chen ange­brach­te Prüf­pla­ket­te beur­kun­det mit beson­de­rer Beweis­kraft im Sin­ne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Ter­min der nächs­ten Haupt­un­ter­su­chung auch die Vor­schrifts­mä­ßig­keit des Fahr­zeugs zum Zeit­punkt der Durch­füh­rung der Hauptuntersuchung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…