Bei der Ermes­sens­ent­schei­dung nach § 31 Satz 1 BtMG sind gemäß § 31 Satz 3 BtMG in Ver­bin­dung mit § 46b Abs. 2 StGB alle straf­zu­mes­sungs­re­le­van­ten Umstän­de des Ein­zel­falls ein­zu­be­zie­hen. Die Grün­de für ein Ver­säu­men des Prä­k­lu­si­ons­zeit­punk­tes (§ 46b Abs. 3 StGB) sind ohne Bedeutung.

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