Die Rück­fall­ver­jäh­rungs­frist von fünf­zehn Jah­ren gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halb­satz 2 StGB ist nur im Ver­hält­nis zwei­er Sexu­al­straf­ta­ten zuein­an­der anwendbar.

Folgt eine Straf­tat aus dem Bereich der all­ge­mei­nen Kri­mi­na­li­tät einer Sexu­al­straf­tat nach, so gilt die fünf­jäh­ri­ge Rück­fall­ver­jäh­rungs­frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halb­satz 1 StGB

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