Hat ein Ange­klag­ter wirk­sam auf die Rück­ga­be bei ihm sicher­ge­stell­ter Betäu­bungs­mit­teler­lö­se ver­zich­tet, bedarf es auch auf­grund der seit 1. Juli 2017 gel­ten­den §§ 73 ff. StGB regel­mä­ßig kei­ner förm­li­chen Einziehung.

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