In den Fäl­len der erwei­ter­ten Ein­zie­hung gemäß § 73a Abs.1 StGB hin­der­t­ein von dem Ange­klag­ten erklär­ter Ver­zicht auf die Her­aus­ga­be der betref­fen­den Gegen-stän­de das Tat­ge­richt zwar nicht, die Ein­zie­hung gleich­wohl anzu­ord­nen, wenn es davon über­zeugt ist, dass der Ange­klag­te die Gegen­stän­de durch ande­re rechts-wid­ri­ge Taten erlangt hat; es ist ihm aber unbe­nom­men, mit Rück­sicht auf die Ver­zichts­er­klä­rung von einer Ent­schei­dung über die erwei­ter­te Ein­zie­hung abzusehen.

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