1. Zwar wird der Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist durch ein auf Ein­stel­lung des Ver­fah­rens wegen ört­li­cher Unzu­stän­dig­keit lau­ten­des Pro­zess­urteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wir­kung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Ein­tritt der Rechts­kraft des Pro­zess­urteils und dem dadurch bewirk­ten Abschluss des Ver­fah­rens (Fort­füh­rung von BGH, Beschluss vom 20. Dezem­ber 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209).

2. Bei Fort­füh­rung des Ver­fah­rens durch die Staats­an­walt­schaft ist die Ver­jäh­rungs­frist so zu berech­nen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…