Ein Täter nutzt ein Über­ra­schungs­mo­ment im Sin­ne des §177 Abs.2 Nr.3 StGB aus, wenn er die äuße­ren Umstän­de erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer kei­nes sexu­el­len Angriffs auf sei­nen Kör­per ver­sieht. Fer­ner muss er die­ses Über­ra­schungs­mo­ment als Bedin­gung für das Errei­chen sei­ner sexu­el­len Hand­lung der­ge­stalt erfas­sen, dass er zumin­dest für mög­lich hält, dass das Opfer in die sexu­el­le Hand­lung nicht ein­wil­ligt und des­sen Über­ra­schung den Sexu­al­kon­takt ermög­licht oder zumin­dest erleichtert.

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