BGH, Beschluss vom 23.09.2020, AZ 3StR 132/20

Aus­ga­be: 7–9/2020

1.Der Täter ver­an­lasst eine zur wei­te­ren Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on berei­te Per­son im Sin­ne des §232a Abs.1 Nr.1 StGB zur Fort­set­zung der­sel­ben, wenn er sie ent­ge­gen ihrem Wil­len zu einer qua­li­ta­tiv inten­si­ve­ren oder quan­ti­ta­tiv wesent­lich umfang­rei­che­ren Form der Aus­übung bewegt oder von einer weni­ger inten­si­ven bzw. wesent­lich weni­ger umfang­rei­chen Form abhält.

2.List im Sin­ne des §232a Abs.3 StGB ver­langt, dass sich die irre­füh­ren­den Machen­schaf­ten auf die Tat­sa­che der Pro­sti­tu­ti­ons­aus­übung an sich bezie­hen. Das ledig­lich arg­lis­ti­ge Schaf­fen eines Anrei­zes gegen­über einer Per­son, die sich frei für oder gegen eine Pro­sti­tu­ti­ons­auf­nah­me oder ‑fort­set­zung ent­schei­den kann, genügt nicht. Das Her­vor­ru­fen eines blo­ßen Moti­virr­tums wird des­halb regel­mä­ßig von dem Tat­be­stands­merk­mal nicht erfasst.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…