1. Sind durch Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen erspar­te Auf­wen­dun­gen in Höhe nicht gezahl­ter Steu­ern erlangt, stel­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die mit dem ent­spre­chen­den Geld­be­trag ange­schafft wur­den, kei­ne Sur­ro­ga­te des Erlang­ten dar.

2. Erspar­te Auf­wen­dun­gen als nicht­ge­gen­ständ­li­che Vor­tei­le ver­brau­chen sich bereits mit ihrer Inan­spruch­nah­me und unter­lie­gen von vorn­her­ein dem Wert­er­satz­ver­fall nur in ent­spre­chen­der Höhe; dies gilt auch in sog. Verschiebungsfällen

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