Bean­tragt der Ange­klag­te nach Ver­säu­mung der Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung zusam­men mit der sofor­ti­gen Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts, durch die sein Wie­der­ein­set­zungs­an­trag wegen Nicht­ein­hal­tung der ein­wö­chi­gen Frist des § 329 Abs. 7 StPO als unzu­läs­sig ver­wor­fen wor­den ist, Wie­der­ein­set­zung in die Wie­der­ein­set­zungs­frist, so ist das Land­ge­richt nach § 46 Abs. 1 StPO zur Ent­schei­dung über die­sen Antrag berufen.

Der Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts ist nicht berech­tigt, die­se Ent­schei­dung aus pro­zess­öko­no­mi­schen Grün­den selbst zu tref­fen. Viel­mehr kann und soll der Straf­se­nat die Sache vor einer Ent­schei­dung über die sofor­ti­ge Beschwer­de ent­spre­chend dem Rechts­ge­dan­ken der §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 342 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Land­ge­richt zurück­ge­ben, damit dort die vor­ran­gi­ge Ent­schei­dung über den Antrag auf Wie­der­ein­set­zung in die Wie­der­ein­set­zungs­frist getrof­fen wird.

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