Die Erkennt­nis­se zu Taten, deren Ahn­dung wegen Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung aus­ge­schlos­sen ist, kön­nen bei der Beweis­wür­di­gung als Indiz­tat­sa­chen zum Nach­teil des Betrof­fe­nen ver­wer­tet werden.

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