Das Verbot der Verschlechterung schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB inder Fas-sung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl.I S. 872) auf lediglich vom Ange-klagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.
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