1. Ein im Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Auf­trag der Poli­zei tätig gewor­de­ner Über­set­zer kann nur dann gemäß §74 StPO als befan­gen abge­lehnt wer­den, wenn er in der Haupt­ver­hand­lung vom Gericht als Sach­ver­stän­di­ger gehört wird.

2. Zwei­feln an der Rich­tig­keit der in die Haupt­ver­hand­lung gemäß §249 Abs.1 StPO ord­nungs­ge­mäß ein­ge­führ­ten Über­set­zun­gen hat das Gericht im Rah­men sei­ner Auf­klä­rungs­pflicht nachzugehen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=94170&pos=198&anz=537