1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer kann nur dann gemäß §74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird.
2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß §249 Abs.1 StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen.
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…