Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 83/2020 vom 26.06.2020

Straf­ur­teil des Land­ge­richts Dort­mund zum Tod eines Säug­lings rechtskräftig 

Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19

Das Land­ge­richt Dort­mund hat die zur Tat­zeit 28 Jah­re Ange­klag­te wegen Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und vier Mona­ten verurteilt. 

Nach den Fest­stel­lun­gen der Schwur­ge­richts­kam­mer schüt­tel­te die Ange­klag­te im Lau­fe des 20. Juni 2010 ihr damals sechs Mona­te altes Kind so hef­tig, dass es ein Schüt­tel­trau­ma erlitt und über­dies mit dem Kopf gegen einen har­ten Gegen­stand oder auf den Fuß­bo­den prall­te. Das Kind starb am nächs­ten Tag im Kran­ken­haus an sei­nen schwe­ren Kopfverletzungen. 

Dem Urteil war eine mehr­jäh­ri­ge Haupt­ver­hand­lung mit ins­ge­samt 95 Sit­zungs­ta­gen vor­aus­ge­gan­gen, in der die Ange­klag­te bestrit­ten hat­te, ihr Kind geschüt­telt zu haben. Viel­mehr sei es in einem unbe­ob­ach­te­ten Moment vom Eltern­bett gefal­len. Die Schwur­ge­richts­kam­mer hat­te daher zahl­rei­che medi­zi­ni­sche Sach­ver­stän­di­ge ver­schie­de­ner Fach­rich­tun­gen ange­hört. Die­se hat­ten teils unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen zur Ursa­che der Ver­let­zun­gen des Kin­des und zur Todes­ur­sa­che vertreten. 

Mit ihrer Revi­si­on hat die Ange­klag­te Ver­fah­rens­feh­ler gel­tend gemacht und sich mit der Sach­rü­ge gegen ihre Ver­ur­tei­lung gewandt. 

Der 4. Straf­se­nat hat die Revi­si­on als unbe­grün­det ver­wor­fen. Die Schwur­ge­richts­kam­mer habe rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass die Ange­klag­te ihr Kind vor­sätz­lich geschüt­telt habe und das Schüt­teln ursäch­lich für den Tod des Kin­des gewe­sen sei. Ver­fah­rens­feh­ler wei­se das Urteil nicht auf. 

Das Urteil des Land­ge­richts ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Dort­mund – Urteil vom 11. Juni 2018 – 37 Ks 190 Js 280/10 – 27/11

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…