Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 27/2018 vom 07.02.2018

Urteil des Land­ge­richts Lim­burg a.d. Lahn wegen ver­such­ten Mor­des rechtskräftig 

Urteil vom 7. Febru­ar 2018 — 2 StR 171/17

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on einer Ange­klag­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Lim­burg a.d. Lahn vom 27. Dezem­ber 2016 ver­wor­fen, durch das die­ses eine Auto­fah­re­rin wegen ver­such­ten Mor­des zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und drei Mona­ten ver­ur­teilt hat­te, weil sie ziel­ge­rich­tet einen Bau­ar­bei­ter ange­fah­ren hatte. 

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hat­te die Nach­ba­rin der Ange­klag­ten nach einem mehr­jäh­ri­gen Nach­bar­schafts­streit den Geschä­dig­ten beauf­tragt, einen 30 cm brei­ten Teil der Pflas­te­rung vor dem Haus der Ange­klag­ten auf­zu­neh­men, um so die zuvor amt­lich fest­ge­stell­te Über­bau­ung ihres Grund­stücks zu besei­ti­gen. Die tele­fo­nisch von ihren Söh­nen über die Bau­ar­bei­ten infor­mier­te Ange­klag­te fuhr aus Wut über den Rück­bau ziel­ge­rich­tet auf den vor ihrem Haus ste­hen­den Geschä­dig­ten zu. Die­ser konn­te zunächst dem Fahr­zeug der Ange­klag­ten aus­wei­chen und stürz­te. Die Ange­klag­te setz­te ihr Fahr­zeug zurück und fuhr mit Tötungs­vor­satz neu­er­lich auf den Geschä­dig­ten zu, wobei ihr Fahr­zeug die­sen nun­mehr erfass­te und schwer verletzte. 

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on der Ange­klag­ten durch Urteil vom heu­ti­gen Tag ver­wor­fen. Das land­ge­richt­li­che Urteil ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
LG Lim­burg — Urteil vom 27. Dezem­ber 2016 — 2 Js 54222/16 — 1 KLs 

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