Pres­se­mit­tei­lung des BGH, Nr. 145/2019, vom 13.11.2019

Urteil gegen ehe­ma­li­gen Bran­den­bur­ger AfD-Abge­ord­ne­ten im Schuld- und Straf­aus­spruch rechtskräftig 

Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 StR 363/18

Das Land­ge­richt Neu­rup­pin hat den Ange­klag­ten wegen einer im Jahr 2011 began­ge­nen Steu­er­hin­ter­zie­hung zu der Frei­heits­stra­fe von einem Jahr und zehn Mona­ten ver­ur­teilt, deren Voll­stre­ckung es zur Bewäh­rung aus­ge­setzt hat. Es hat ihm das Recht, öffent­li­che Ämter zu beklei­den, und die Fähig­keit, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu erlan­gen, für die Dau­er von drei Jah­ren aberkannt. Zudem hat es die Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen in Höhe von 516.478,15 Euro gegen den Ange­klag­ten und einen Mit­an­ge­klag­ten als Gesamt­schuld­ner angeordnet. 

Hier­ge­gen hat der Ange­klag­te Revi­si­on eingelegt. 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Rechts­mit­tel als unbe­grün­det ver­wor­fen, soweit der Ange­klag­te zu der Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wor­den ist. Das Urteil ist in Fol­ge des­sen im Schuld­spruch und im Straf­aus­spruch rechtskräftig. 

Jedoch haben die Ein­zie­hungs­ent­schei­dung sowie die Aberken­nung des Rechts, öffent­li­che Ämter zu beklei­den, und die Fähig­keit, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu erlan­gen, Rechts­feh­ler auf­ge­wie­sen. Der Senat hat das Urteil daher in die­sen Punk­ten auf­ge­ho­ben, über die nun­mehr erneut ver­han­delt wer­den muss. 

Vor­in­stanz:
LG Neu­rup­pin – Urteil vom 16. Febru­ar 2018 – 13 KLs 10/17

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…