Ein Rechts­an­walt muss all­ge­mei­ne Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass das zur Wah­rung von Fris­ten Erfor­der­li­che auch dann unter­nom­men wird, wenn er unvor­her­ge­se­hen aus­fällt. Ist er als Ein­zel­an­walt ohne eige­nes Per­so­nal tätig, muss er ihm zumut­ba­re Vor­keh­run­gen für einen Ver­hin­de­rungs­fall, z.B. durch Abspra­che mit einem ver­tre­tungs­be­rei­ten Kol­le­gen tref­fen (Anschluss an Senats­be­schluss vom 6. März 1990 — VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…