1.
Eine Mei­nungs­äu­ße­rung, die sich weder als Ver­let­zung der Menschwür­de, For­mal­be­lei­di­gung noch Schmäh­kri­tik dar­stellt, erfor­dert eine Abwä­gung zwi­schen dem Grund­recht der Mei­nungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem in Art. 2 Abs. 1 GG ver­an­ker­ten Per­sön­lich­keits­recht, deren Ergeb­nis ver­fas­sungs­recht­lich nicht vor­ge­ge­ben ist, bei der jedoch alle wesent­li­chen Umstän­de des Fal­les zu berück­sich­ti­gen und bei der es auf die Schwe­re der Beein­träch­ti­gung der betrof­fe­nen Rechts­gü­ter ankommt.
2.
Die auf die Per­son des Geschä­dig­ten abzie­len­de Bezeich­nung als „Gas­hahn­auf­dre­her“ stellt eine Ehr­krän­kung von erheb­li­chem Gewicht dar, da dem so Bezeich­ne­ten nicht nur im Sin­ne eines „Mit­läu­fers“ die Eigen­schaft eigen­stän­di­gen Den­kens und eigen­ver­ant­wort­li­chen Han­delns abge­spro­chen wird, son­dern er mit der kon­kre­ten Wort­wahl auch per­sön­lich in die Nähe einer Ideo­lo­gie ver­gleich­bar mit der­je­ni­gen der Unter­stüt­zer des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unrechts­re­gimes gerückt und in direk­ten Zusam­men­hang mit einer natio­nal­so­zia­lis­tisch gesinn­ten Grup­pe gebracht wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019…