Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2024, AZ 13 Qs 19/24

Ausgabe: 07-09 / 2024

Auch hinsichtlich der seit dem 18. März 2021 geltenden Fassung des § 261 StGB erfordert eine Durchsuchungsanordnung wegen Geldwäsche einen Anfangsverdacht nicht nur hinsichtlich der Geldwäschehandlung, sondern auch in Bezug auf die Vortat (sog. „doppelter Anfangsverdacht“).

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…