BGH, Beschluss vom 13.07.2023, AZ 2 StR 87/22

Aus­ga­be: 5–7/2023

§ 338 Nr. 1 StPO

Eine Ent­schei­dung des Rechts­mit­tel­ge­richts im Sin­ne von § 222b Abs. 3 StPO prä­klu­diert den Beset­zungs­ein­wand in der Revi­si­on gemäß § 338 Nr. 1 2. Halb­satz Buchst. b) StPO nur dann, wenn sie vor Urteils­ver­kün­dung erlas­sen und dem Rüge­füh­rer bekannt­ge­macht wurde.

§ 232 Abs. 1 StGB

Beför­dern“ im Sin­ne des § 232 Abs. 1 StGB setzt die Her­bei­füh­rung eines Orts­wech­sels vor­aus; tat­be­stands­mä­ßig ist ein Han­deln des Täters nur dann, wenn das Tat­op­fer für wenigs­tens gerau­me Zeit an einen ande­ren als den bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ort ver­bracht wird. Fahr­ten, die inner­halb eines bereits bestehen­den Aus­beu­tungs­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wer­den und die von vor­ne­her­ein dar­auf ange­legt sind, das Tat­op­fer sehr zeit­nah an ihren län­ger wäh­ren­den Auf­ent­halts­ort zurück­zu­brin­gen, sind kein „Beför­dern“ im Sin­ne des § 232 StGB.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…