BGH, Beschluss vom 25.08.2020, AZ 5 StR 146/19

Ausgabe: 7-9/2020

1.StGB § 281 Abs. 1 Satz 1

Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildeseines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs.1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr ge-braucht werden (Aufgabevon BGHSt 20, 17).

2.StGB § 269 Abs. 1

Zur Fälschung beweiserheblicher Daten durch Anmeldung bei einer Auktionsplattform und durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…