BGH, Beschluss vom 13.03.2024, AZ 2 StR 237/23

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 61/2024, vom 13.03.2024

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage
gegen Urteil nach politisch motivierter
Auseinandersetzung erfolgreich

Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 237/23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15. September 2022 wegen sachlich-rechtlicher Fehler aufgehoben.

Das Landgericht Mühlhausen hat die Angeklagten jeweils wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den erwachsenen Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten hat es die Ableistung von Arbeitsstunden auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gingen die Nebenkläger, die sich als Vertreter der freien Presse verstehen, im April 2018 davon aus, auf dem Anwesen der Familie eines Angeklagten in Fretterode finde ein Treffen von sogenannten Neonazis statt, das der Vorbereitung einer für den 1. Mai 2018 in Erfurt geplanten Demonstration diene. Dieses vermeintliche Treffen wollten sie beobachten und fotografieren. Als der zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte die Nebenkläger bemerkte und einen der „Göttinger Antifa“ zuordnen zu können meinte, entspann sich im weiteren Geschehen eine teilweise mit hoher Geschwindigkeit geführte Verfolgungsfahrt zwischen dem von den Nebenklägern gesteuerten Fahrzeug und dem Fahrzeug des Angeklagten, zu dem zwischenzeitlich der Mitangeklagte gestoßen war.

Bei dem Versuch der Nebenkläger, an dem Pkw der Angeklagten vorbeizufahren, weil er ihnen verkehrsbedingt den Fluchtweg versperrte hatte, kam es zu einer Kollision und anschließend zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die von einem der Nebenkläger mitgeführte Spiegelreflexkamera fehlte anschließend.

Der 2. Strafsenat hat auf die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft erwiesen hat, soweit das Landgericht die Tat nicht auch als besonders schweren Raub gewertet hat. Die zugleich eingelegte Revision des zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen.

Vorinstanz:
Landgericht Mühlhausen – Urteil vom 15. September 2022 – 3 KLs 101 Js 47753/18jug.

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