Der 6. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart ver­kün­de­te heu­te unter dem Vor­sitz von Dr. Claus Bel­ling sein Urteil in einem Staats­schutz­ver­fah­ren gegen ein Mit­glied der sog. Kur­di­schen Arbei­ter­par­tei („PKK“). Der 63-jäh­ri­ge Ange­klag­te, ein tür­ki­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit kur­di­scher Volks­zu­ge­hö­rig­keit, wur­de wegen Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung im Aus­land nach §§ 129a und 129b des Straf­ge­setz­buchs zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren ver­ur­teilt. Dane­ben wur­de ein Bar­geld­be­trag in Höhe von 2.010 Euro eingezogen.

Dem Urteil waren 43 Ver­hand­lungs­ta­ge seit dem 17. April 2019 vor­aus­ge­gan­gen. Im Rah­men der Beweis­auf­nah­me hat­te der Senat ins­ge­samt 21 Zeu­gen ver­nom­men sowie zahl­rei­che Doku­men­te und abge­hör­te Tele­fon­ge­sprä­che ein­ge­führt. In der Haupt­ver­hand­lung waren zudem auch Beken­ner­vi­de­os der PKK zu töd­li­chen Anschlä­gen auf Mili­tär- und Sicher­heits­or­ga­ne der Tür­kei abge­spielt worden.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Senats strebt die PKK einen staats­ähn­li­chen „kon­fö­de­ra­len“ Ver­bund der kur­di­schen Sied­lungs­ge­bie­te in der Tür­kei, Syri­en, Iran und Irak mit eige­ner Staats­bür­ger­schaft und eige­ner Armee an. Neben einem poli­ti­schen Arm ver­fügt sie zur Durch­set­zung ihrer Zie­le auch über mili­tä­risch struk­tu­rier­te Gue­ril­la­ein­hei­ten, die vor allem im Süd­os­ten der Tür­kei Anschlä­ge vor­wie­gend auf tür­ki­sche Sicher­heits­kräf­te und Sol­da­ten ver­üben, bei denen immer wie­der auch Zivi­lis­ten getö­tet bzw. ver­letzt wer­den. Zweck und Tätig­keit der „PKK“ sind daher u.a. dar­auf gerich­tet, durch Anschlä­ge Mord und Tot­schlag in der Tür­kei zu bege­hen. Auch in Deutsch­land und wei­te­ren west­eu­ro­päi­schen Staa­ten hat die „PKK“ unselbst­stän­di­ge Struk­tu­ren auf­ge­baut, die als untrenn­ba­rer Bestand­teil der Gesamt­or­ga­ni­sa­ti­on und als Rück­zugs­raum kon­zi­piert sind. Die in Euro­pa haupt­amt­lich agie­ren­den, wei­sungs­ge­bun­de­nen Füh­rungs­ka­der wer­den mit der prak­ti­schen Umset­zung der von der Par­tei­spit­ze getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen in den Auf­ga­ben­be­rei­chen Geld­be­schaf­fung, indok­tri­nie­ren­de Pro­pa­gan­da und Nach­wuchs­re­kru­tie­rung befasst; durch damit ver­bun­de­ne Betä­ti­gun­gen tra­gen auch die in Deutsch­land agie­ren­den „PKK“-Führungskader zur För­de­rung des bewaff­ne­ten Kampfs der Orga­ni­sa­ti­on in der Tür­kei bei. Die seit 1993 in Deutsch­land ver­bo­te­ne und von der Euro­päi­schen Uni­on als ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung ein­ge­stuf­te „PKK“ ver­steht sich als ein­zig legi­ti­mes Sprach­rohr und Ver­tre­tung sämt­li­cher Kur­den weltweit.

Hin­sicht­lich des im Juli 2009 erst­mals nach Deutsch­land ein­ge­reis­ten und zuletzt in Bad Wild­bad wohn­haf­ten Ange­klag­ten ist der Senat zu der Über­zeu­gung gelangt, dass die­ser von Mit­te Juli 2016 bis zu sei­ner Fest­nah­me am 21. Juni 2018 das PKK-Gebiet Frei­burg lei­te­te. Dabei kam er vor allem der Auf­ga­be nach, in sei­nem Gebiet die Spen­den­samm­lun­gen zu orga­ni­sie­ren, gebiets­in­ter­ne Ver­an­stal­tun­gen zu initi­ie­ren und sich für das Gebiet Frei­burg an der Orga­ni­sa­ti­on regi­ons­über­grei­fen­der PKK-Groß­ver­an­stal­tun­gen zu beteiligen.Hinsichtlich eines bei dem Ange­klag­ten sicher­ge­stell­ten Bar­geld­be­tra­ges in Höhe von 2.010 Euro gelang­te der Senat zu der Über­zeu­gung, dass es sich hier­bei um Finanz­mit­tel der PKK han­delt, wes­we­gen deren Ein­zie­hung ange­ord­net wurde.

Der Senat hat bei der Straf­zu­mes­sung zu Las­ten des Ange­klag­ten ins­be­son­de­re berück­sich­tigt, dass es sich bei der „PKK“ um eine beson­ders gefähr­li­che ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung han­delt und dass der Ange­klag­te über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren sei­ne Kader­tä­tig­keit aus­üb­te. Straf­mil­dernd wer­te­te der Senat neben der lan­gen Dau­er der Unter­su­chungs­haft mit den gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen beson­ders belas­ten­den Haft­be­din­gun­gen ange­sichts der nicht uner­heb­li­chen gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen vor allem, dass der Ange­klag­te nicht vor­be­straft ist und vor sei­ner Aus­rei­se aus der Tür­kei per­sön­lich Über­grif­fen des tür­ki­schen Staa­tes aus­ge­setzt war.

Der Senat ord­ne­te die Fort­dau­er der Unter­su­chungs­haft an. Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Dem Ange­klag­ten und der Gene­ral­staats­an­walt­schaft steht gegen das Urteil das Rechts­mit­tel der Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof offen.

Akten­zei­chen
6 – 35 OJs 14/16 – Ober­lan­des­ge­richt Stuttgart
35 OJs 14/16 – Gene­ral­staats­an­walt­schaft Stuttgart

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.d…