BGH, Beschluss vom 31.03.2021, AZ StGB §316b Abs.1 Nr.3

Ausgabe: 4-5/2021

1.Eine Anlage im Sinne des §316b Abs.1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

2.Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

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